1. Grundsätze der Leistungsbewertung Ziel der Leistungsermittlung ist die Feststellung des aktuellen Kompetenzniveaus gemessen an den Vorgaben der Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien. „Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt.“(§ 57, Abs.2, BbgSchulG) Die in diesem Material zusammengestellten Kriterien der Leistungsbewertung und Zensierung stellen einen verbindlichen Rahmen für alle unterrichtenden Lehrkräfte dar. Sie berücksichtigen die VV Leistungsbewertung vom 21. Juli 2011, werden den Eltern in Elternversammlungen sowie den Schülerinnen und Schülern im Unterricht offen gelegt und garantieren somit ein einheitliches Vorgehen.
2. Bildung der Zeugnisnote
Bei der Leistungsbewertung werden alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt. Sie wird in der Jahrgangsstufe 1 durch schriftliche Informationen und in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 in Form von Noten vorgenommen. Zur Bildung von Zeugnisnoten sollen in allen Bereichen der von der Schülerin oder dem Schüler erwarteten Leistungen einzelne Noten nachgewiesen werden. Dabei ist nicht die Zahl der Noten entscheidend, sondern die möglichst ausgewogene Erfassung der erbrachten Leistungen in den vorgesehen Bewertungsbereichen und in den für eine Bewertung vorgesehenen Unterrichtsinhalten. (VV- Leistungsbewertung Pkt.5, Abs. 3) In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 gehen schriftliche Arbeiten […] und schriftliche Lernerfolgskontrollen […] insgesamt mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein. (VV- Leistungsbewertung Pkt.5, Abs. 4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 gehen schriftliche Arbeiten und schriftliche Lernerfolgskontrollen insgesamt mit einem Anteil von 40 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein. (VV- Leistungsbewertung Pkt.5, Abs. 4) Liegt die rechnerisch ermittelte Zensur zwischen n,4 und n,6 , entscheidet der Fachlehrer unter besonderer Berücksichtigung der Klassenarbeiten, der Leistungstendenz und der Anstrengungsbereitschaft. .
Die Halbjahresnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5), ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. Die Ergebnisse der zentralen Vergleichsarbeiten sind in die abschließende Leistungsbewertung zum Schuljahresende wie die einer schriftlichen Arbeit zu berücksichtigen. (GV § 10, Abs. 2)
Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden. Dabei sind die Leistungen … im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. (GV § 10, Abs. 5)
3. Bewertungsformen
Grundsätze der Kriterien stellen das Brandenburgische Schulgesetz (§ 57), die Grundschulverordnung (§ 10), die VV Leistungsbewertung sowie die in den jeweiligen Rahmenplänen formulierten allgemeinen und fachlichen Ziele dar. „Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“ (§ 57, Abs.3, BbgSchulG )
Die Bewertung der einzelnen Leistung kann innerhalb einer Notenstufe mit der Angabe einer Tendenz oder einem Worturteil genauer beschrieben werden.
Für die Notengebung gilt in allen Unterrichtsfächern folgender Schlüssel: Note 1: ab 96% Note 2: ab 80% Note 3: ab 60% Note 4: ab 45% Note 5: ab 16% der zu erreichenden Punktzahl.
4. Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten
Die Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 44 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie in der Regel wie eine ungenügende Leistung bewertet. Unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers oder wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt, kann auf eine Bewertung verzichtet oder die Wiederholung angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die Lehrkraft. Sofern eine Leistung wegen unentschuldigten Fehlens nicht erbracht wurde, ist dies als Leistungsverweigerung zu behandeln, wenn die Leistungsfeststellung angekündigt wurde. Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung. Wird bei oder nach der Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit oder eines anderen Leistungsnachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft je nach Schwere des Falles, unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers und danach, inwieweit der unter der Täuschung erbrachte Teil eindeutig begrenzt werden kann, ob :
1. die Leistungsfeststellung fortgesetzt und die Arbeit ganz oder teilweise bewertet, 2. die Wiederholung angeordnet oder 3. die Note „ungenügend“ erteilt wird.
Wer durch eigenes Verhalten die Leistungserbringung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Leistungserbringung oder die anderer gefährdet ist, kann von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden. Die Lehrkraft kann auch entscheiden, dass die Leistungserbringung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen bewertet wird. (VV- Leistungsbewertung Pkt.7, Abs. 1-4)
5. Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten)
Grundsätze für Klassenarbeiten:
1. Schriftliche Arbeiten beziehen sich in der Regel auf einen bestimmten Abschnitt des vorangegangenen Unterrichts. Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern und mehrere Anforderungsbereiche umfassen. 2. Klassenarbeiten ermöglichen der Schülerin bzw. dem Schüler, ihren bzw. seinen Leistungsstand in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Sie helfen ihr bzw. ihm zu erkennen, wie weit sie bzw. er den Anforderungen des Unterrichts gewachsen ist und wie sie bzw. er weiterarbeiten soll. 3. Klassenarbeiten geben den Erziehungsberechtigten Gelegenheit, Einblicke in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewinnen und den Leistungsstand ihres Kindes und seine schulischen Entwicklungsmöglichkeiten einzuschätzen. 4. Klassenarbeiten tragen dazu bei, die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im Hinblick auf die für die Zeugnisnote zu treffende pädagogisch- fachliche Gesamtbewertung zu beurteilen. „In der Jahrgangsstufe 6 nehmen die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik an zentralen Vergleichsarbeiten teil.“ (§10, Abs. 2 GV)
Durchführung von Klassenarbeiten:
1. Schriftliche Klassenarbeiten sind mindestens fünf Unterrichtstage…vor der Anfertigung anzukündigen. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Arbeiten, an einem Tag darf nur eine schriftliche Arbeit geschrieben werden. 2. Der Fachlehrer sorgt dafür, dass Klassenarbeiten bis zum Schluss des folgenden Schuljahres aufbewahrt werden und Einsicht genommen werden kann. (VV–Schulakten vom 14.05.97) 3. Auf Beschluss der Elternversammlung können Klassenarbeiten mit einem Notenspiegel versehen werden. 4. Klassenarbeiten sollen nach erfolgter Auswertung im Unterricht den Schülerinnen und Schülern zur Berichtigung oder Kenntnisnahme der Eltern mitgegeben werden, sofern eine Rückgabe an die Schule in angemessener Frist erwartet werden kann. 5. Sofern im Einzelfall eine Rückgabe an die Schule in angemessener Frist nicht erwartet werden kann, sind die Eltern über die Möglichkeit der Kenntnisnahme in der Schule zu informieren. (VV–Leistungsbewertung, Pkt. 8, Abs. 6)
Besonderheit der Bewertung von Klassenarbeiten:
Hat mehr als ein Drittel der Schüler einer Klasse kein ausreichendes Ergebnis in einer Klassenarbeit erzielt, ist zu prüfen, ob die Vorbereitung ausreichend und die Anforderungen angemessen waren. Die Entscheidung, ob die schriftliche Arbeit gewertet oder wiederholt wird, trifft die Schulleitung nach Rücksprache mit der Lehrkraft, den Elternsprechern und den Klassensprechern. (VV–Leistungsbewertung, Pkt. 8, Abs. 5) 6. Schriftliche Lernerfolgskontrollen
In schriftliche Lernerfolgskontrollen wird der Lernerfolg der unmittelbar vorher liegenden Unterrichtsstunden einschließlich der damit verbundenen häuslichen Arbeitsaufträge überprüft. Die Bewertung der mündlichen Leistungen darf dadurch nicht ersetzt werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen unterscheiden sich von schriftlichen Arbeiten durch eine geringere Dauer und einen geringeren Umfang. Sie sollen möglichst kurzfristig nach der Durchführung, spätestens vor der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle, bewertet, zurückgegeben und ausgewertet werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sollten einen zeitlichen Arbeitsumfang von 10 Minuten nicht überschreiten und sich am individuellen Lehrplan der Schülerin oder des Schülers orientieren. Vor schriftlichen Lernerfolgskontrollen sind hinreichend Übungsphasen vorzusehen. (VV-Leistungsbewertung Pkt.9)
7. Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht
Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Leistungsbewertung angemessen einzubeziehen. Hierzu gehören mündliche Beiträge im Unterricht und je nach Fach eingebrachte praktisch-experimentelle oder gestalterische Leistungen sowie praktische Beiträge im Zusammenhang mit der Präsentation von Leistungen. Neben den auf Aufforderung hin erbrachten mündlichen und praktischen Beiträgen sind auch von den Schülerinnen und Schülern selbständig erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, die im sinnvollen Zusammenhang mit dem Unterrichtsprozess stehen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu solchen Leistungen, wie zum Beispiel Anregungen, Zusammenfassungen, weiterführende Fragen und kritische Anmerkungen, ermuntert werden. Hierzu gehören auch Beiträge, die den eigenen und den gemeinsamen Lernprozess voranbringen, wie das Ausprobieren von Lösungen und Fehleranalysen. Des Weiteren ist angemessen zu würdigen, inwieweit mündliche Beiträge nur an die Lehrkraft adressiert werden oder auch das Gespräch mit der Lerngruppe suchen und beleben. Eine mit Noten versehene Bewertung jeder einzelnen Leistung bei der Mitarbeit im Unterricht oder in jeder Unterrichtsstunde ist nicht erforderlich. Bei kontinuierlicher Leistungsbeobachtung erfolgt die zusammenfassende Bewertung in regelmäßigen Abständen und nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien. (VV–Leistungsbewertung, Pkt. 10) 8. Hausaufgaben
Die Ergebnisse der Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen. Die Anfertigung der Hausaufgaben ist regelmäßig zu überprüfen. Hausaufgaben können nur dann bewertet werden, wenn :
1. die zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden, 2. die zu erbringenden Schülerleistungen zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht werden, 3. die zu erbringenden Schülerleistungen auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden können oder 4. die mögliche Unterstützung durch Dritte im Rahmen der Gewichtung der erreichten Note berücksichtigt wird. (VV-Leistungsbewertung Pkt.11)
Weitere Informationen zur Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern können bei den Fachlehrern bzw. bei der Schulleitung oder im Sekretariat erfragt werden.